BAG: EuGH-Vorlage zur Ausgestaltung der Mitbestimmung in der SE
BAG v. 18.08.2020 – 1 ABR 43/18 (A) legt EuGH umstrittene Frage der Ausgestaltung der Mitbestimmung in der SE zur Vorabentscheidung vor.
Im Fall der SE-Gründung durch Umwandlung gibt § 21 Abs. 6 SEBG vor, dass für „alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung“ zumindest das gleiche Ausmaß wie in der Ursprungsgesellschaft gewährleistet sein muss. Damit schränkt das Gesetz die den Parteien mit Blick auf die Beteiligungsvereinbarung eröffnete Regelungsautonomie erheblich ein. Grund für den angeordneten Bestandsschutz ist die Befürchtung des Gesetzgebers, die Umwandlung könne zu einer „Flucht aus der Mitbestimmung“ genutzt werden. Umstritten ist die Reichweite von § 21 Abs. 6 SEBG. Unterschiedliche Auffassungen bestehen unter anderem darüber, ob sich der Bestandsschutz auf einzelne Komponenten der Mitbestimmung erstreckt, was zur Folge hätte, dass diese Komponenten zwingender Bestandteil einer Beteiligungsvereinbarung sein müssen. Dies betrifft namentlich das Vorschlagsrecht der Gewerkschaften aus §§ 7 Abs. 2, 16 MitbestG, das im Ergebnis zu einer Sitzgarantie der Gewerkschaften führt. Im vorliegenden Fall der SAP SE war diese Sitzgarantie in der Beteiligungsvereinbarung praktisch ausgehebelt, da die Gewerkschaften zwar Wahlvorschläge für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unterbreiten konnten, für die Gewerkschaftsvertreter jedoch kein gesondertes Wahlverfahren vorgesehen war.
Die Vorinstanz (LAG Baden-Württemberg v. 09.10.2018 – 19 TaBV 1/18) hatte dies für mit § 21 Abs. 6 SEBG vereinbar angesehen. Hiergegen hat sich nun das BAG gewandt – gleichzeitig hat es dem EuGH jedoch die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 08.10.2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vereinbar sei, dass in der Beteiligungsvereinbarung ein gesondertes Auswahlverfahren für von Gewerkschaften vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu gewährleisten ist.